Thorsten Haßiepen, Rechtsanwalt
Einen grundsätzlichen Anspruch auf Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es nicht.
Die meisten Abfindungen werden durch geschickte Verhandlungen in der gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung als Vergleich vereinbart.
In einigen Ausnahmen, beispielsweise bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1a KSchG), Tarifverträgen oder Vereinbarungen in Sozialplänen usw., gibt es auch einen tatsächlichen Abfindungsanspruch.
Auf jeden Fall gilt: Lassen Sie sich beraten, bevor Sie einen Abfindungsanspruch einfach so annehmen oder einen Vertrag unterschreiben.
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob ein Vorgehen gegen diese Kündigung sinnvoll ist.
Sofern Sie nicht mit der ausgesprochenen Kündigung einverstanden sind, besteht die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
Das Gericht überprüft dann die Rechtmäßigkeit der Kündigung und stellt fest, ob diese unwirksam ist.
Ist die Kündigung unwirksam, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie weiter zu den bis zur Kündigung geltenden Bedingungen zu beschäftigen und natürlich auch zu bezahlen.
Die Antwort ist einfach: "JA".
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber müssen Sie in vielen Fällen nicht einfach so hinnehmen.
Oft gibt es auch schon vor der Klage effektive Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis doch noch zu retten oder für Sie Vorteile zu erzielen.
Auf jeden Fall sollten Sie sich, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, anwaltlich beraten lassen.
Im Arbeitsrecht trägt jede Partei (in der ersten Instanz) ihre Kosten selbst.
Klären Sie daher ggf. mit Ihrer Rechtsschutz- versicherung ab, ob diese die Kosten trägt.
Wir informieren Sie vor Klageerhebung über die zu erwartenden Kosten, damit Sie eine informierte Entscheidung treffen können.
Viele Rechtsschutzversicherungentragen die Kosten einer Kündigungsschutzklage.
Doch bei einigen Verträgen ist das Rechtsgebiet des Arbeitsrechts nicht mit umfasst.
Es ist daher wichtig, dass Sie mit Ihrer Versicherung vorab abklären, ob diese für Sie einspringt oder nicht.
Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
Die Kosten des Rechtsstreits setzen sich aus den Gebühren Ihres Rechtsanwalts wie auch den Gerichtskosten zusammen.
Hierbei bestimmt sich der Gebührenwert aus dem sogenannten Streitwert, welchen letztlich das Gericht festsetzt. Der Streitwert hängt dabei von Ihrem Bruttogehalt und vielem mehr ab.
Wir informieren Sie gerne über die zu erwartenden Kosten und sprechen mit Ihnen auch über weitere Möglichkeiten wie Prozesskostenhilfe oder Prozessfinanzierung.
Haben Sie eine Kündigung erhalten, so sind Sie meist erst einmal schockiert.
Dennoch sollten Sie die Zeit im Auge behalten.
Denn ab dem Zugang der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage spätestens innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht erhoben, also dort eingegangen sein. Ansonsten gilt die Kündigung als rechtmäßig.
Diese Frist ist sehr kurz.
Setzen Sie sich daher umgehend mit uns in Verbindung und lassen Sie sich beraten, wenn die Kündigung zugegangen ist.
Grundsätzlich benötigen wir von Ihnen einige Angaben, welche wir auf unserem Formular für die kostenlose Erstberatung abfragen.
Danach brauchen wir in der Regel den oder die Arbeitsverträge und Kündigung sowie jedenfalls die letzten drei Lohnabrechnungen.
Weitere Unterlagen besprechen wir, wenn Sie uns dann konkret mit Klageerhebung beauftragen wollen, mit Ihnen und listen Ihnen auf, was Sie eventuell noch nachreichen müssten.
Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren an Ihrer Seite.
Anhand der uns von Ihnen eingereichten Informationen schätzen unsere Anwälte Ihren Rechtsfall ein und schätzen zunächst kostenlos und unverbindlich Erfolgsaussichten insbesondere eines gerichtlichen Vorgehens ein.
Sofern Sie weiter vorgehen möchten, sprechen wir mit Ihnen über die weiteren Schritte der Beauftragung.
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